AGB Cateringverträge Wiener Rathauskeller_D - page 1

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Cateringverträge der GMS GOURMET GmbH
1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausnahmslos für alle – auch künftige –
Cateringverträge zwischen der GMS
GOURMET
GmbH (in der Folge kurz Caterer genannt) und dem
Auftraggeber, soweit nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen worden sind.
1.2.
Bestimmungen in Vertragsformblättern des Auftraggebers, die zu den vorliegenden Verkaufs- und
Lieferbedingungen in Widerspruch stehen, sind in vollem Umfang unwirksam, gleichgültig ob, wann und
in welcher Form diese dem Caterer zur Kenntnis gebracht werden. Abweichende Vereinbarungen zu
einzelnen Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur für diese
wirksam und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der vorausgehenden, ausdrücklichen und schriftlichen
Bestätigung des Caterers. Stillschweigen gegenüber den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Auftraggebers gilt keinesfalls als Zustimmung.
1.3.
Stillschweigen „generell“ seitens des Caterers hat ausdrücklich keinen Erklärungswert.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1.
Das Angebot ist freibleibend, soweit nichts Anderes durch den Caterer im Angebot festgelegt ist.
Mündliche oder telefonische Angebote benötigen für ihre Wirksamkeit die schriftliche Bestätigung durch
den Caterer. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Caterers zustande.
Vertragsänderungen bedürfen der Zustimmung beider Vertragsparteien, sofern in diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nichts anderes festgelegt ist (siehe dazu insbesondere Punkt 7
Stornobedingungen).
2.2.
Der Caterer übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Auftraggeber
übergebenen Unterlagen und Informationen, die von diesem zur Erstellung des Angebots zur Verfügung
gestellt werden – außer deren Fehlerhaftigkeit wird vorsätzlich oder grob fahrlässig vom Caterer nicht
erkannt.
2.3.
Sämtliche im Zusammenhang mit der Angebotslegung übergebenen Unterlagen (z.B. Pläne, Konzepte,
Beschreibungen) bleiben Eigentum des Caterers und können vom Caterer jederzeit zurückgefordert
werden. In diesem Fall sind sie unverzüglich auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zur freien
Verfügung des Caterers zurückzustellen. Diese Unterlagen sind streng vertraulich zu behandeln und
dürfen ohne schriftliche Einwilligung des Caterers weder vervielfältigt noch veröffentlicht noch sonst wie
Dritten überlassen oder zugänglich gemacht oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck
verwendet werden.
2.4.
Das Warenangebot unterliegt saisonal bedingten Veränderungen. Sollten einzelne Artikel des Angebots
nicht zeitgerecht beschaffbar sein, behält sich der Caterer den Austausch gegen gleichwertige Ware vor.
3. Lieferung, Gefahrenübergang
3.1.
Die Gefahr geht an den Auftraggeber über, sobald die Lieferung vom Caterer oder einem vom Caterer
beauftragten Dritten, an den Auftraggeber übergeben worden ist.
3.2.
Alle vom Caterer angelieferten Materialien und Gegenstände – mit Ausnahme der Speisen und Getränke
– werden dem Auftraggeber nur leih- bzw. mietweise überlassen. Allfällige Schäden oder Verluste hat
der Auftraggeber dem Caterer zu ersetzen.
3.3.
Eventuell noch ausstehende Teilleistungen oder gerügte Mängel werden vom Caterer so rasch wie
möglich nachgeholt bzw. beseitigt. Sofern die Gesamtleistung dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt ist,
berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Annahme.
4. Gewährleistung, Mängelrüge
4.1.
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen
4.2.
Auftretende Mängel sind uns – ohne dass damit für einen Auftraggeber, der Verbraucher im Sinne des
KSchG ist, bei Unterlassung nachteilige Rechtsfolgen verbunden wären – möglichst bei Lieferung bzw.
nach Sichtbarwerden bekannt zu geben.
4.3.
Ist der Auftraggeber Unternehmer im Sinn des KSchG, hat er die Lieferung sofort nach Anlieferung im
Sinne des § 377 UGB nach Vollständigkeit, Richtigkeit und Mängelfreiheit eingehend zu prüfen und
eventuelle Mängel unverzüglich, spätestens jedoch fünf Werktage nach Erhalt der Ware bzw. Leistung,
bei sonstigen Verlust aller ihm – aus bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung erkennbaren Mängel –
zustehenden Ansprüche schriftlich zu rügen. Später aufgetretene Mängel hat der Auftraggeber – sofern
er Unternehmer im Sinn des KSchG ist – ebenfalls schriftlich zu rügen, andernfalls sind
Gewährleistungsansprüche für derartige Mängel ausgeschlossen.
4.4.
Eine nicht sachgemäße Lagerung, Handhabung oder Aufbereitung nach Übergabe der Ware an den
Auftraggeber, schließt jede Gewährleistung aus.
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